Maklervertrag Düsseldorf

Maklervertrag

Ein Maklervertrag liegt vor, wenn sich der Auftraggeber (Maklerkunde) verpflichtet, die Provision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages beim Zustandekommen des Hauptvertrages zu zahlen.

  • Gilt der Hinweis auf den Provisionsanspruch oder eine Maklercourtage als ausreichend?
  • Ist die getroffene Vereinbarung zur Provision wirksam?
  • Reicht auch eine mündliche oder konkludente Vereinbarung?
  • Was muss in einer wirksamen Vereinbarung stehen?
  • Muss der Maklervertrag zusätzlich schriftlich geschlossen werden oder reicht der Hinweis im Internet?
  • Was gilt, wenn der Maklerkunde im Nachinein Vorkenntnis behauptet?
  • Wer muss den Maklervertrag unterschreiben?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer eine Provision verlangen (Doppelmakler)?
  • Wurde das zum 01.06.2015 in Kraft getretene Bestellerprinzip bei Wohnraummietverträgen berücksichtigt?

Bei diesen und anderen Fragen zum Provisionsanspruch können wir Ihnen weiterhelfen. Gerne überprüfen wir Ihre bereits geschlossenen Maklerverträge anwaltlich oder entwerfen für Sie unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Interessen und der aktuellen Rechtslage neue Maklerverträge.

Ihre Ansprechpartner zum Thema Maklervertrag sind:

Maklervertrag Düsseldorf

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Telefon +49 (211) 200 500 00