Mieterhöhung Düsseldorf

Mietererhöhung / Modernisierung in Düsseldorf

Der Vermieter kann die Miete nur innerhalb der gesetzlichen Vorschriften erhöhen. Hierbei sind vier verschiedene Erhöhungen zu unterscheiden

  • Die Mieterhöhung durch Vereinbarung der Parteien gemäß § 557 BGB (z.B. freie Vereinbarung, Staffelmiete, Indexmiete etc.),
  • die Mieterhöhung der Nettomiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß §§ 558 ff. BGB (begründet mit Mietspiegel oder Vergleichsmieten),
  • die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Abrechnung gemäß § 556 BGB oder
  • die Erhöhung der Miete auf Grund Modernisierung der Mietsache gemäß §§ 559 ff. BGB (z.B. bei Wärmedämmung oder Einbau von Balkonen).

Für die verschiedenen Formen der Mieterhöhung gelten unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen und Vorschriften. Insbesondere für den preisgebundenen Wohnraum gelten Sondervorschriften.

Zudem gibt es noch unterschiedliche Mietspiegel, sogenannte einfache oder qualifizierte Mietspiegel, und eine unterschiedliche Handhabungspraxis sowie Obergrenzen je nach Lage der Immobilie.

Hieraus ergeben sich viele Folgefragen:

  • Wie kündigt man eine Mieterhöhung an?
  • Wie lange vorher muss die Mieterhöhung angekündigt werden?
  • Wann und warum muss ein Mieter einer Mieterhöhung zustimmen?
  • Wie muss die Mieterhöhung erklärt werden?
  • Wer muss die Mieterhöhung erklären und unterschreiben?
  • Wieviel Mieterhöhung ist erlaubt?
  • Welche Modernisierungsmaßnahmen können auf die Mieter umgelegt werden?
  • Was müssen Mieter zahlen?
  • Wie setzt man eine Mieterhöhung durch?
  • Um wieviel kann die Miete bei Mieterwechsel erhöht werden?
  • Wie wirkt sich die Mietpreisbremse aus?

Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrer Mieterhöhungen und prüfen, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ihre Ansprechpartner zum Thema Mietererhöhung / Modernisierung in Düsseldorf sind:

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