Brand

Pachtrecht für Jagdreviere

Das sollten Pächter und Verpächter wissen!

Eigenbedarfskündigung
01 - Pachtrecht für Jagdreviere:

Was ist Jagdpacht?

Die Pacht von Grundstücken und Gegenständen ist im 5. Titel des Bürgerlichen Gesetzbuches unter der Überschrift Mietvertrag, Pachtvertrag, dort konkret in den §§ 581 BGB ff. geregelt. Sie gehört damit in das

Spezialgebiet der Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Im Falle der Jagdpacht gelten außerdem die Regelungen des Bundesjagdgesetzes, dass speziell in §§ 11 ff. Bundjagdgesetz Sondervorschriften enthält. Hier ist u.a. geregelt, dass die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden kann.

02 - Pachtrecht für Jagdreviere:

Was ist der Unterschied zwischen Miete und Pacht?

Bei der Miete stellt der Vermieter grundsätzlich dem Mieter eine Mietsache während der vereinbarten Mietzeit zur Verfügung und hält diese in vertragsgemäßem Zustand. Der Mieter zahlt im Gegenzug die vereinbarte Miete.

Die Pacht, die ursprünglich für landwirtschaftliche Konstellationen gedacht war, unterscheidet sich u.a. insofern, als dass der Pächter berechtigt ist, die gepachtete Sache nicht nur zu nutzen, sondern aus der gepachteten Sache die Früchte zu ziehen, sog.

Fruchtziehung

Bei der Jagd werden deshalb Reviere regelmäßig gepachtet und nicht nur gemietet. Denn der Pächter soll insbesondere bei der Pacht gerade berechtigt sein, die Jagd auszuüben und die „Früchte seiner Jagd” zu ernten.

03 - Pachtrecht für Jagdreviere:

Wer vergibt die Jagdpacht?

Das Jagdrecht obliegt grundsätzlich dem Eigentümer eines Grundstücks auf seinem Grund und Boden. Allerdings sind die Grundstücksflächen durch die zuständige Untere Jagdbehörde in Reviere unterteilt, da in Deutschland ein Revierjagdsystem gilt. Auf diese Weise werden z.B. Jagdbezirke gebildet. Jagdbezirke sind zusammenhängende Grundflächen, deren Größe, Gestalt und Beschaffenheit eine Ausübung des Jagdrechts gewährleistet. Denn für einen Jagdbezirk sind bestimmte Mindestgrößen vorgeschrieben. Gehören mehrere Grundstücke in einem Jagdbezirk, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, verschiedenen Eigentümern, wird eine Jagdgenossenschaft gebildet. Die Jagdpacht wird durch den Revierinhaber, d.h. den/die Eigentümer/in gegeben. Ist das Revier Teil einer Jagdgenossenschaft, wird es auch durch die Jagdgenossenschaft verwaltet und verpachtet.

Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden.

04 - Pachtrecht für Jagdreviere:

Wer bekommt die Jagdpacht? Wer ist jagdpachtfähig?

Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden.

06 - Pachtrecht für Jagdreviere:

Jagdpacht – was ist zu beachten?

Ein Jagdpachtvertrag unterliegt verschiedenen Formvorschriften. Er ist z.B. schriftlich abzuschließen. Die gesetzlichen Vorschriften sind grundsätzlich zu beachten, z.B. hinsichtlich der Mindestlaufzeit oder der Fähigkeit Jagdpächter zu werden. Da Jagdpachtverträge regelmäßig langfristig geschlossen werden und insbesondere Regelungen zur Haftung bei Wildschaden enthalten, ist der finanzielle Umfang des Vertrages oft nicht auf die schlichte Pachtzahlung beschränkt.

Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn gesetzliche Vorschriften nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass der Vertrag geändert oder aufgehoben wird. Kommen Verpächter und Pächter der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt.

Der Pächter darf die Jagd vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige bei der Behörde nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist. D.h. notfalls muss gerichtlich geklärt werden, ob der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

Zu klären ist auch, ob Jägernotwege anderer Jäger durch das Revier führen.

07 - Pachtrecht für Jagdreviere:

Wie kommt man aus einem Jagdpachtvertrag raus?

Pachtverträge werden regelmäßig auf lange Dauer geschlossen. Manchmal ändern sich im Laufe der Zeit Wünsche und Vorstellungen oder auch tatsächlichen Möglichkeiten. Dann stellt sich mitunter die Frage, wie man den Vertrag beenden kann.

Ein Jagdpachtvertrag kann aufgehoben oder gekündigt werden, er kann nichtig sein oder erlöschen.

Die Möglichkeiten der Kündigung des Pachtvertrages richtet sich nach den vertraglich vereinbarten sowie gesetzlichen Vorschriften. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommen auch Sonderkündigungsrechte in Betracht.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Jagdpachtvertrag nichtig ist, weil er gesetzlichen Vorschriften nicht genügt.

Wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist, erlischt der Jagdpachtvertrag auf Grund gesetzlich zwingender Vorschriften. Gleiches gilt, wenn der Jagdschein abgelaufen ist und der Pächter die Voraussetzungen zu einer neuen Erteilung nicht erfüllt oder die Erteilung durch die Behörde unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Pächter hat dem Verpächter dann ggf. den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

08 - Pachtrecht für Jagdreviere:

Haben Sie noch fragen?

Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Jagdpacht

Rechtsanwälte Kreutzer & Kreuzau GbR
Am Wehrhahn 18
40211 Düsseldorf

Fon: +49 (211) 200 500 00
Fax: +49 (211) 200 500 01

info@immobilienrechtler.de

Anwälte Kreutzer und Kreuzau