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Kündigung wegen Eigenbedarf

Das sollten Vermieter wissen!

Eigenbedarfskündigung
01 - Eigenbedarfskündigung:

Wie lange dauert das?

Wenn Vermieter Eigenbedarf geltend machen, dann ist zunächst einmal die wirksam vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu wahren. Zieht der Mieter nicht aus, kann Klage erhoben werden. Nach dem Gesetz sind Räumungsklagen bevorzugt durchzuführen. Allerdings wird der Beschleunigungsgrundsatz in der Praxis durch die Kapazitäten des Gerichtes begrenzt. In Düsseldorf dauert das durchschnittliche Gerichtsverfahren derzeit ca. 6 Monate. Ja nach Fallkonstellation kann es auch schneller gehen oder länger dauern.

02 - Eigenbedarfskündigung:

Wann kann ich rein?

Bei einer Eigenbedarfskündigung handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach Vertrag und Gesetz. Ist im Vertrag nichts Abweichendes geregelt oder sind die vertraglichen Regelungen unwirksam, was aus unterschiedlichsten Gründen vorkommen kann, gilt das Gesetz. Daher muss in jedem Falle zunächst der Vertrag geprüft werden. So können z.B. Formverstöße, unwirksame Regelungen oder Verstöße gegen AGB-Recht den Wortlaut des Vertrages abweichend beeinflussen, weshalb man sich nicht allein auf den Vertragstext verlassen kann.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen im Wohnraummietrecht regelt § 573 c BGB:

"Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate."

D.h., falls die Prüfung des Wohnraummietvertrages ergibt, dass das Gesetz Anwendung findet, entscheidet die Mietdauer des Wohnungsmieters über die Kündigungsfrist:

0 – 5 Jahre: 3 Monate
5 – 8 Jahre: 6 Monate
ab 8 Jahren: 9 Monate

03 - Eigenbedarfskündigung:

Muss ich selbst einziehen?

Vermieter dürfen ihren Eigenbedarf nur einfordern, wenn sie die ganze Mietwohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigen. Zu den Familienangehörigen zählen in jedem Falle Verwandte 1. Grades in gerader Linie, d.h. Eltern und Kinder sowie weitere Verwandte je nach Näheverhältnis.

Bei Haushaltsangehörigen handelt es sich zum Beispiel um Haushaltspersonal, Pflegepersonal oder Lebenspartner und deren Kinder.

04 - Eigenbedarfskündigung:

Wir haben gehört, es ist schwer Mieter rauszukündigen?

Diese Aussage ist so nicht richtig. Eigenbedarf ist ein von Gesetz und Rechtsprechung geschütztes Rechtsgut, das nur in besonderen Ausnahmefällen zurückstehen muss. Dabei handelt es sich um sogenannte Härtefälle, deren Vorliegen allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft sind und daher in der Realität nur äußerst selten vorkommen.

05 - Eigenbedarfskündigung:

Kriege ich Mieter überhaupt raus?

Der kündigende Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe für Eigenbedarf haben.

Gerichtlich anerkannte Gründe für den Eigenbedarf können zum Beispiel sein:

  1. Der Wunsch im eigenen Haus zu wohnen, welches man kürzlich erworben hat, um die Mietwohnung zu verlassen.
  2. Benötigen einer Ersatzwohnung während einer jahrelangen Umbauphase des eigentlichen Hauses
  3. Kinderwunsch
  4. Wunsch im Alterswohnsitz zu leben und sich räumlich zu verkleinern
  5. Zweitwohnung beruflich bedingt erforderlich
  6. Wesentlich kürzerer Arbeitsweg durch Umzug in die Wohnung

Gründe, die nicht anerkannt werden:

  1. Aussprechen der Eigenbedarfskündigung, obwohl die Wohnung des Mieters nicht zu den Anforderungen des Vermieters passt
  2. Aussprechen der Eigenbedarfskündigung, obwohl im gleichen Haus eine passende und nicht vermietete Alternativwohnung vorhanden ist

Es handelt sich bei Eigenbedarfsstreitigkeiten häufig um detailliert zu betrachtende Einzelfälle. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von unserem Fachanwalt für Mietrecht beraten und informieren Sie sich darüber, wie aussichtsreich eine Auseinandersetzung mit Ihrem Mieter für Sie ist. Eine anwaltliche Erstberatung ist meist ausreichend, damit Sie Ihre Erfolgsaussichten einschätzen können.

06 - Eigenbedarfskündigung:

Haben Sie noch fragen?

Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Eigenbedarfskündigung

Rechtsanwälte Kreutzer & Kreuzau GbR
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