Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, seine eigene Wohnung bzw. sein Sondereigentum instand zu halten und von diesem und dem Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein solcher Nachteil wurde in der Vergangenheit z.B. angenommen bei
Abzugrenzen ist die Instandhaltung von der modernisierenden Instandhaltung, der baulichen Veränderung sowie der Modernisierung, für die gesonderte Vorschriften bestehen. Eine bauliche Veränderung darf z.B. nur durchgeführt werden, wenn alle betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt sind.
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Instandhaltung/bauliche Veränderung/Modernisierung