Die Erstellung der Jahresabrechnung gehört zu den Hauptpflichten des Verwalters.
Für den Verwalter ist eine fehlerhaft erstellte Jahresabrechnung mit erheblichen Risiken verbunden.
Erstellt er die Jahresrechnung nicht ordnungsgemäß, muss er mit der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung und der Verwehrung oder Anfechtung seiner Entlastung rechnen.
Zudem können ihm nach § 49 Absatz 2 WEG die Kosten eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens auferlegt werden, wenn er durch grobes Verschulden die Befassung des Gerichts veranlasst hat.
Die Erstellung der Jahresabrechnung bedeutet ein erhebliches Haftungsrisiko für den Verwalter.
Auch für den Eigentümer stellen sich bei der Jahresabrechnung viele Fragen.
Bei diesen Fragen können wir Ihnen als Fachanwälte für Wohnungseigentumsrecht helfen. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen und Auseinandersetzungen über Jahresabrechnungen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
Ihr Ansprechpartner zum Thema Hausgeldabrechnung ist:
Damit aus einem kleinen Streit kein Großer wird.