Gemäß § 573 BGB kann der Vermieter dem vertragstreuen Mieter nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt nach dem Gesetz insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt.
Benötigt der Vermieter die Räume für sich selbst oder eine begünstigte Person kann er dem Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Das Erlangungsinteresse des Vermieters muss vom Zeitpunkt der Kündigungserklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen.
Da die Eigenbedarfskündigung einen zwischen zwei Parteien einvernehmlich geschlossenen Vertrag durch einseitige Erklärung beendet, ist es für eine wirksame Kündigung wichtig, die Kündigung formwirksam zu erklären, richtig zu begründen und den Zugang im Zweifel nachweisen zu können.
Mietrechtliche Problemstellungen beginnen bereits mit der Frage, wer zu den begünstigten Personen gehört. Dies sind neben dem Vermieter selbst in erster Linie die Angehörigen, denen nach dem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und zwar unabhängig davon, ob sie ein enges Näheverhältnis zum Vermieter haben. Damit zählen zu den begünstigten Personen alle Verwandten, die in gerader Linie mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert sind, wie Eltern oder Kinder. Aber auch einige Personen, die in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder waren.
Neben den Angaben zur Person, die die Wohnung durch die Kündigung bekommen soll, muss in der Kündigung auch ein konkreter Sachverhalt dargelegt werden, auf den der Vermieter das Interesse an der zu kündigenden Wohnung stützt. Die Schilderung muss so vorgenommen werden, dass der Mieter prüfen kann, aus welchem Grund das Mietverhältnis gekündigt wird und ob die Begründung vernünftig und nachvollziehbar ist.
Wer berechtigt ist oder was vernünftig und nachvollziehbar ist und was nicht, ist oft Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen:
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