Stirbt der Mieter, endet das Mietverhältnis nicht. Was genau gilt, wenn der Mieter stirbt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. wer Partei des Mietvertrages war und wer die Wohnung zum Zeitpunkt des Todes nutzte.
Der einfachste Fall ist, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Mieter waren und in der Wohnung ohne sonstige Dritte der gemeinsame Hausstand geführt wurde. In diesem Fall setzt sich das Mietverhältnis mit dem/der verbleibenden Mieter/in fort.
Damit endet aber auch alle Einfachheit, denn je nach Fallgestaltung gelten vollkommen unterschiedliche Regelungen.
So gelten jeweils andere Regeln, je nachdem ob mehrere Personen Mieter waren oder nur einer Vertragspartner war, je nachdem, wer in der Wohnung tatsächlich gelebt hat, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Mieter stand, ob sie Untermieter oder Mieter war, ob es Erben gibt und ob diese einziehen wollen.
Es stellen sich in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Fragen, nicht zuletzt, wenn der Mieter beispielsweise länger unerkannt verstorben ist und dadurch erhebliche Schäden eingetreten sind oder wenn die Polizei die Räume versiegelt.
Um die für Sie beste Verhaltensoption zu ermitteln, ist eine Prüfung der Rechtslage unerlässlich. Allerdings ist Eile geboten, da teilweise nur sehr kurze Zeitfenster für wenige Wochen bestehen, um die entsprechenden Rechte auszuüben.
Wir helfen Ihnen.
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Damit aus einem kleinen Streit kein Großer wird.