Mietpreisbremse Düsseldorf

Auswirkungen der Mietpreisbremse

Die am 5. März 2015 im Bundestag beschlossenen neuen Regelungen zur Mietpreisbremse ist zum 1. Juni 2015 in Kraft treten und finden sich in §§ 556 d BGB ff. Die Mietpreisbremse betrifft gemäß § 556 d I BGB nur Wohnraummietverträge im Rahmen der Wiedervermietung in Gebieten mit einem angespanntem Wohnungsmarkt, was sich nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern nach der entsprechend zu erlassenen Verordnung der Landesregierung definieren wird.

In Nordrhein-Westfalen sind dies dies seit dem 1.7.2015 bis zum 30.6.2020:

Regierungsbezirk Düsseldorf:
Düsseldorf, Erkrath, Kleve, Langenfeld, Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen

Regierungsbezirk Köln:
Aachen, Bonn, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Leverkusen, Siegburg, St. Augustin, Troisdorf

Regierungsbezirk Münster:
Münster, Bocholt

Regierungsbezirk Detmold:
Bielefeld, Paderborn

Die Landesregierung hat hierbei innerhalb der Städte keine Unterscheidungen zur Wohnungssituation getroffen obwohl der Gesetzeswortlaut von „Gebieten“ und nicht von „Städten oder Gemeinden“ spricht. Unter anderem deshalb wird die Mietpreispremse von vielen Juristen für verfassungswidrig gehalten. Klagen sind bereits angekündigt.

In den festgelegten Gebieten …

… dürfen die Mieten von Bestandswohnungen bei Neuvertragsabschluss nur um maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, anderenfalls muss die Miete, die 10 % über der ortsüblichen Miete liegt, vom Vermieter u.U. aus § 812 BGB nach Rüge durch den Mieter an diesen zurückgezahlt werden.

Wie hoch ist die ortsübliche Miete?

Der Vermieter muss dem Mieter auf Nachfrage Auskunft über diejenigen Tatsachen erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miethöhe maßgeblich sind, allerdings nur, wenn diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann (z.B. zur Baualtersklasse des Gebäudes, der Miethöhe im vorherigen Mietverhältnis oder zu Umfang und Kosten von durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen).

Die tatsächliche Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete wird allerdings anschließend nach den gleichen Grundsätzen festzulegen sein, wie bisher bei der allgemeinen Mieterhöhung. Diese wird je nach Mietspiegelsystem und Erfassungskriterien in den betreffenden Städten unterschiedlich ermittelt. In Düsseldorf ist beispielsweise der Mietspiegel nur ein Anhaltspunkt zur Ermittlung der ortsüblichen Miete.

Ob und ggf. wie diese Regelung Sie rechtlich betrifft, können wir als Anwälte für Mietrecht für Sie überprüfen.

Ihre Ansprechpartner zum Thema Auswirkungen der Mietpreisbremse sind:

Mietpreisbremse Düsseldorf

Damit aus einem Kleinen Streit kein Großer wird.

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