Ist das Mietverhältnis durch eine fristlose oder ordentliche Kündigung wirksam beendet worden und der Mieter nicht zum vorgesehenen Termin ausgezogen, kann grundsätzlich Räumungsklage erhoben werden.
Im Wohnraummietrecht zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Mietsache befindet, weshalb wir Mandanten bundesweit vertreten.
Der Zeitfaktor ist bei Räumungsklagen besonders wichtig. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber in der letzten Mietrechtsreform in den zivilprozessualen Vorschriften klargestellt, dass Räumungsklagen von den Gerichten bevorzugt zu bearbeiten sind.
Der Vermieter wird im Regelfall ein Interesse daran haben, die Klage so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen, idealerweise sogar schon zu klagen während die Kündigungsfrist noch läuft, um keine Zeit zu verlieren. Ist die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, ist dies im Regelfall nicht möglich, es sei denn, es bestünde die Besorgnis der Nichterfüllung.
Der Vermieter hat daher die Möglichkeit, im noch laufenden Mietverhältnis beim Mieter nachzufragen, ob der Mieter bis zum Vertragsende ausziehen wird. Verweigert der Mieter trotz wiederholter Nachfrage die Mitteilung oder erklärt, dass er die Kündigung nicht akzeptiere, ist die Besorgnis der Nichterfüllung u.U. gegeben und der Vermieter kann bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist auf zukünftige Räumung klagen. Die Kosten werden der im Prozess unterlegenen Partei aufgegeben.
Wenn das Räumungsklageverfahren abgeschlossen ist, kann der Vermieter aus dem Räumungsurteil vollstrecken. Der Vollstreckungstitel wird vom zuständigen Gerichtsvollzieher vollstreckt. Je nachdem welche Umstände vorliegen und welche Anträge gestellt werden, kann der Vermieter hier viel Zeit und Geld sparen.
Als Rechts- und Fachanwälte für Mietrecht kennen wir die typischen Probleme, die mit Räumungsverfahren einhergehen und stimmen unsere Prozesstaktik auf die besonderen Umstände ab, um Ihre Interessen bestmöglich umzusetzen.
Ihre Ansprechpartner zum Thema Räumungsklagen sind:
Damit aus einem Kleinen Streit kein Großer wird.