Bauarbeiten Aachen

Ein Mieter kann Lärmbelästigungen mit dem Ziel einer Mietzinszahlung nur in dem Rahmen geltend machen, in dem ein Eigentümer es nach § 906 BGB tun könnte, also nicht bei ortsüblichen Beeinträchtigungen. Ortsüblich ist es in einer Wohngegend, dass alte Wohnhäuser abgerissen und neue Wohnhäuser gebaut werden. Des Weiteren ist es ortsüblich, dass hierbei die üblichen Baumaschinen insbesondere als auch Bohrmaschinen, Presslufthammer und ähnliche Geräte benutzt werden. Wird vom Mieter nicht vorgetragen, dass die Bauarbeiten nicht in ortüblicher Weise durchgeführt werden, ist eine Mietminderung folglich ausgeschlossen.

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