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In der Nähe der Wohnung wird die verlaufende Eisenbahnstrecke nach dem Mietvertragsabschluss unter üblichem, erheblichem Baustellenlärm ausgebaut. Der Mieter hatte bei Vertragsschluss Kenntnis von den bevorstehenden Lärmbelästigungen oder hätte Kenntnis haben müssen.
AG Köln
WuM 01, 78;
LG Köln
WuM 01, 78