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Gewerbemietverhältnis für Zahnarztpraxis, das Erscheinungsbild ist getrübt, der Gebrauchswert der Räume sonst nicht beeinträchtigt; es treten Risse in den Wänden auf, Feuchtigkeitsschäden, Fenster und Balkontür lassen sich nicht ankippen
OLG Düsseldorf
MDR 89, 640
BB 89, 1934