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Die Herdklappe des mit gemieteten Küchenherdes lässt sich nicht ordnungsgemäß bedienen, sodass der Backofen des Herdes nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, der Mangel ist nicht auf Fehlbedienung des Mieters zurückzuführen (Minderungsquote mind.)
AG Warendorf
WuM 00, 379