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Umweltmängel der innerstädtisch gelegenen Mietwohnung in Form von Lärm-, Licht-, und Staubimmissionen infolge von Sanierungsarbeiten im öffentlichen Straßenbereich, eine zu weit gehende Haftung des Vermieters ist jedoch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, sodass sie unter dem Gesichtspunkt der Risikoverteilung zu beschränken ist. Bei den Brückensanierungsarbeiten handelt es sich um Maßnahmen, denen die Stadt aus der gesetzlichen Straßenbaulast und ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Die Arbeiten dienen dem Allgemeinwohl und stellen damit letztlich ein allgemeines Lebensrisiko dar, das beim Mieter verbleibt.
AG Fürth
WuM 07, 317