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Schon bei Abschluss des Mietvertrags ist erkennbar, dass mit Bautätigkeit in der weiteren räumlichen Umgebung des Mietobjekts gerechnet werden muss. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Mietvertragsabschluss und Aufnahme der Bautätigkeit ist für die Erkennbarkeit nicht erforderlich.
LG Berlin
IMR 12, 446;
AG Lichtenberg
HUG 12, 9